Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand 01.07.2018

  1. Abschluss des Reisevertrages

Mit der Anmeldung bietet der Reisende dem Reiseveranstalter den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Die Anmeldung kann schriftlich, mündlich, per Email oder fernmündlich erfolgen. Der Vertrag kommt mit der Annahme durch den Reiseveranstalter zustande. Die Annahme bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird der Reiseveranstalter dem Kunden die Reisebestätigung aushändigen.

1.1 Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot des Reiseveranstalters vor, an das er für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Reisende innerhalb der Bindungsfrist dem Reiseveranstalter die Annahme erklärt.

1.2 Der Reisende hat die Möglichkeit, mehrere Personen mit ihm anzumelden. In diesem Fall haftet er auch für die Erfüllung der Verbindlichkeiten der mit angemeldeten Personen gegenüber dem Reiseveranstalter, wenn er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.

  1. Bezahlung

Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Reise dürfen nur gegen Aushändigung des Sicherungsscheines im Sinne von § 651 k Abs. 3 BGB erfolgen. Mit dem Zugang der Reisebestätigung wird eine Anzahlung von mindestens 10%, maximal 20% des Reisepreises fällig. Bei durch VinTour lediglich vermittelten Leistungen (z.B. Flüge, Kreuzfahrten oder Luxuszugfahrten) gelten die Bedingungen des jeweiligen Leistungsträgers.. Die Restzahlung hat gemäß Fälligkeitsdatum der Rechnung vor Reisebeginn zu erfolgen und wenn sichergestellt ist, dass die Reise durchgeführt und nicht gem. 6 noch abgesagt werden kann. Die Reiseunterlagen werden nach Zahlungseingang versandt. Bei Zahlungsverzug ist der Reiseveranstalter berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Reisevertrag zurückzutreten und den Kunden mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 6.1.3  zu belasten.

  1. Leistungen

Der Umfang der Leistungen ergibt sich ausschließlich aus der Reisebestätigung, unter Berücksichtigung der jeweils gültigen Ausschreibung. Nebenabreden können mündlich oder schriftlich erfolgen und werden durch den Reiseveranstalter bestätigt.

  1. Leistungsänderungen

Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages (z.B. Flugzeitenänderungen, Änderungen des Programmablaufs) die nach Vertragsschluss notwendig werden und die nicht vom Reiseveranstalter wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind in dem Rahmen gestattet, soweit diese Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.

4.1 Sind Leistungsänderungen in erheblichem Maße notwendig, erhält der Kunde mit der Benachrichtigung die Berechtigung, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder eine kostenfreie Umbuchung auf eine andere Reise desselben Veranstalters vorzunehmen.

 

 

  1. Preisanpassung

Der Reiseveranstalter behält sich vor, den im Reisevertrag vereinbarten Preis im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse entsprechend wie folgt zu ändern.

5.1 Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann der Reiseveranstalter den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:

  1. a) Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann der Reiseveranstalter vom Reisenden den Erhöhungsbetrag verlangen.
  2. b) In anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungs-mittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann der Reiseveranstalter vom Reisenden verlangen.

5.2 Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren gegenüber dem Reiseveranstalter erhöht, so kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.

5.3 Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Reisevertrages kann der Reisepreis in dem Umfange erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für den Reiseveranstalter verteuert hat.

5.4 Eine Erhöhung ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsschluss noch nicht eingetreten und bei Vertragsschluss für den Reiseveranstalter nicht vorhersehbar waren.

5.5 Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat der Reiseveranstalter den Reisenden unverzüglich zu informieren. Preiserhöhungen ab dem 20. Tag vor Reiseantritt sind unwirksam. Bei Preiserhöhungen von mehr als 8 % ist der Reisende berechtigt ohne Gebühren vom Reisevertrag zurück zu treten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Kunde hat diesen Anspruch unverzüglich nach der Mitteilung des Reiseveranstalters über die Preiserhöhung diesem gegenüber geltend zu machen.

  1. Rücktritt durch den Reisenden, Umbuchung, Ersatzteilnehmer

6.1 Rücktritt durch den Reisenden

6.1.1 Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Reiseveranstalter. Rücktritts-, Umbuchungs- und Änderungserklärungen sind grundsätzlich formlos möglich, sollten im Interesse des Reisenden aus Beweisgründen aber in jedem Fall schriftlich erfolgen.

6.1.2 Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so kann der Reiseveranstalter Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen verlangen. Bei der Berechnung des Ersatzes sind gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen zu berücksichtigen.

6.1.3 Der Reiseveranstalter kann diesen Ersatzanspruch unter Berücksichtigung der nachstehenden Gliederung nach der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschalieren:

A - Pauschalreisen / Einzelleistungen, Standard-Gebühren pro Person

Bis 30 Tage vor Reiseantritt 10% des Reisepreises,

ab dem 29. bis 15. Tag vor Reiseantritt 30% des Reisepreises,

ab dem 14. bis 7. Tag vor Reiseantritt 50% des Reisepreises,

ab dem 6. Tag vor Reiseantritt 70% des Reisepreises,

am 2. Tag vor Abreise oder bei Nichtantritt (No-Show) 90% des Reisepreises.

B – Ausnahmen von der Standard-Regelung, pro Person

Verschiedene unserer leistungsträger, wie zum Beispiel Kreuzfahrtreedereien, Luxuszüge und andere vor allem außereuropäische Leistungträger gelten abweichende Regelungen. Nachfolgend ein Auszug.

Antarktis Fly & Cruise – Buchungen:

Bis 120 Tage vor Reiseantritt EUR 500,-

ab dem 119. bis 60. Tag vor Reiseantritt 30% des Reisepreises,

ab dem 59. bis 30. Tag vor Reiseantritt 60% des Reisepreises,

ab dem 29. Tag vor Reiseantritt oder bei Nichtantritt (No-Show) 100% des Reisepreises.

Für Zugreisen mit zum Beispiel ROVOS Rail oder Royal Scotsman:

Bis 120 Tage vor Reiseantritt 5% des Reisepreises

ab dem 119. bis 56. Tag vor Reiseantritt 25% des Reisepreises,

ab dem 55. bis 28. Tag vor Reiseantritt 50% des Reisepreises,

ab dem 27. Tag vor Reiseantritt oder bei Nichtantritt (No-Show) 100% des Reisepreises.

C – Sonderreisen

Für Sonderreisen, d.h. auf Kundenwunsch hin individuell ausgearbeitete Gruppen- oder Individualreisen, können abweichende Rücktrittskosten gelten, über deren Höhe der Veranstalter den Auftraggeber bei Aushändigung des Reiseangebotes, in jedem Falle aber vor Vertragsabschluss in Kenntnis setzt.

D – Linien- und Charterflüge als vermittelte Leistung

Vermittelte Flüge als Zusatzleistung zum Reisepaket (z.B. An- und Abreise zur Pauschalreise) sind je nach Buchungsklasse unterschiedlich. Bei normalen Business-Class Tickets entstehen in der Regel keine Stornokosten, bei Economy-Class, insbesondere Sondertarifen, fallen ab Buchung je nach Airline unterschiedliche Umbuchungs- und Stornogebühren an, die im Rücktrittsfall bis zu 100% betragen können.

Die in den Ziffern A bis D nicht genannten Reisearten werden hinsichtlich der Rücktrittsfolgen entsprechend den in diesen Reisebedingungen entwickelten Grundsätzen behandelt. Dem Reisenden bleibt es unbenommen, dem Reiseveranstalter nachzuweisen, dass ihm kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist, als die von ihm geforderte Pauschale.

6.2 Umbuchung

Umbuchungen, d.h. Änderungen des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts oder des Ortes der Rückreise, der Unterkunft, der Beförderungsart oder der Fluglinie werden mit mindestens 50 Euro pro Person berechnet. Durch uns individuell maßgeschneiderte Programme, außerhalb der Katalogausschreibung, werden ebenfalls mit einer Bearbeitungsgebühr in Höhe von mindestens 50 Euro pro Person berechnet. Die Berechnung erfolgt im Voraus. Umbuchungswünsche hinsichtlich Reiseziel, Reiseantrittsort, Rückreiseort, Beförderungsart, Fluglinie oder Reisedatum, die später als 45 Tage vor Reiseantritt erfolgen, können, sofern ihre Durchführung möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu Bedingungen gemäß Punkt 6 und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.

6.3 Ersatzteilnehmer

Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt und an der Reise teilnimmt. Hierdurch entstehen tatsächliche Mehrkosten, die zu Lasten des Kunden gehen, mindestens jedoch 100 Euro. Der Reiseveranstalter kann der Teilnahme des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der Reisende dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten.

  1. Rücktritt durch den Reiseveranstalter

Der Reiseveranstalter kann bis vier Wochen vor Reiseantritt von der Reise zurücktreten, wenn die Durchführung der Reise nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten für den Reiseveranstalter deshalb nicht zumutbar ist, weil die ihm im Falle der Durchführung entstehenden Kosten eine Überschreitung der wirtschaftlichen Opfergrenze, bezogen auf die gebuchte Reise bedeuten würden. Ein Rücktrittsrecht besteht jedoch nicht, wenn der Reiseveranstalter die dazu führenden Umstände zu vertreten hat (z. B. Fehler in der Kalkulation). Die Rücktrittserklärung wird dem Reisenden unverzüglich zugeleitet. Der Reisende kann im Falle des Rücktritts die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche ohne Mehrpreis für den Reisenden anzubieten. Macht der Reisende keinen Gebrauch von dem Ersatzangebot, erhält er seine bisher gezahlten Beträge unverzüglich zurück.

7.1 Bei Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl, die in gedruckter Ausschreibung oder Internet bekannt gemacht wurde, kann der Reiseveranstalter bis zwei Wochen vor Reisebeginn zurücktreten. Der Reisende erhält die eingezahlten Beträge unverzüglich erstattet. Die Kündigung des Vertrages ist für den Reisenden und den Reiseveranstalter möglich, wenn die Durchführung der Reise durch höhere Gewalt erheblich beeinträchtigt, erschwert oder gefährdet wird: Der Veranstalter zahlt den eingezahlten Reisepreis zurück, kann jedoch für erbrachte oder noch zu erbringende Reiseleistungen eine Entschädigung verlangen.

7.2 Wenn der Reisende die Durchführung der Reise, ungeachtet einer Abmahnung des Reiseveranstalters nachhaltig stört oder sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist, kann der Reiseveranstalter den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Dies gilt insbesondere, wenn der Kunde den besonderen Anforderungen einer Reise lt. Ausschreibung hinsichtlich seines körperlichen Leistungsvermögens bzw. aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen nicht entspricht. Kündigt der Reiseveranstalter, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis; er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.

  1. Gewährleistung

Der Reiseveranstalter steht im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns für die gewissenhafte Reisevorbereitung, die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger sowie die Richtigkeit der Reisebeschreibung ein. Eine Haftung für Angaben in Fremdprospekten (Orts-, Hotelprospekte etc.) kann der Reiseveranstalter nicht übernehmen. Sollte die Reiseleistung nicht oder nicht vertragsgemäß erbracht werden, kann der Reisende in angemessener Zeit Abhilfe verlangen. Der Reisende ist jedoch verpflichtet, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen bei Leistungsstörungen mitzuwirken, damit die Schäden gering gehalten werden. Die Beanstandungen sind unmittelbar bei der örtlichen Reiseleitung oder per Telefon, Fax, Email bei dem Reiseveranstalter vorzutragen. Der Reiseveranstalter wird unverzüglich alles unternehmen, die Leistungsstörung zu beheben. Der Reisende kann nach Rückkehr von der Reise eine Herabsetzung des Reisepreises verlangen, falls Leistungen nicht vertragsgemäß erbracht worden sind und er es nicht schuldhaft unterlassen hat, den Mangel anzuzeigen.

  1. Beschränkung der Haftung

Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

9.1 Für alle gegen den Veranstalter gerichteten Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet der Veranstalter bei Sachschäden bis EUR 4.100,-; übersteigt der dreifache Reisepreis diese Summe, ist die Haftung für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Diese Haftungshöchstsummen gelten jeweils je Reisenden und Reise.

9.2 Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden und die in der Reiseausschreibung ausdrücklich als solche Fremdleistungen gekennzeichnet werden. Bei Reisen mit besonderen Risiken (z. B. Trekking- und Expeditionsreisen) übernimmt der Reiseveranstalter im Hinblick auf die Durchführung und Gewährleistung keine Haftung, soweit den Reiseveranstalter kein eigenes Verschulden trifft.

9.3 Kommt dem Reiseveranstalter bei Schiffsreisen die Stellung eines vertraglichen Reeders zu, so regelt sich die Haftung auch nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches und des Binnenschifffahrtgesetzes.

9.4 Ein Schadensersatzanspruch gegen den Reiseveranstalter ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.

  1. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung, Mitwirkungspflicht

Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.

10.1.      Ansprüche des Reisenden nach den §§ 651 c bis 651 f BGB verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Schweben zwischen dem Reisenden und dem Reiseveranstalter Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Reisende oder der Reiseveranstalter die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

10.2.      Mitwirkungspflicht: Der Teilnehmer ist verpflichtet, bei eventuell auftretenden Leistungsstörungen alles ihm zumutbare zu tun, um zu einer Behebung der Störung beizutragen.

  1. Versicherungen

Jeder Teilnehmer ist für seinen Versicherungsschutz selbst verantwortlich. Der Reiseveranstalter empfiehlt den Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung, sofern diese nicht – wie bei den meisten VinTour-Reisen üblich - im Umfang der Reiseleistungen enthalten ist. Ferner wird empfohlen, eine Reisegepäck-, Reiseunfall-, Reisekranken- und Reisehaftpflicht-Versicherung abzuschließen. Informationen erhalten Sie beim Reiseveranstalter oder in Ihrem Reisebüro.

  1. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften

Der Reiseveranstalter steht dafür ein, Staatsangehörige des Staates, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften sowie deren eventuelle Änderungen vor Reiseantritt zu unterrichten. Diese Informationen werden in aktueller Fassung online für den Reisenden bereitgestellt. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft.

12.1 Der Reiseveranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Reisende den Reiseveranstalter mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass der Reiseveranstalter die Verzögerung zu vertreten hat.

12.2 Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation des Reiseveranstalters bedingt sind.

12.3 Für die Einhaltung der Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Impfbestimmungen ist der Reisende selbst verantwortlich.

  1. Unwirksamkeit

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge.

  1. Gerichtsstand

Der Reisende kann den Reiseveranstalter nur an dessen Sitz verklagen. Gerichtsstand für Vollkaufleute, für Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben sowie für Personen, die nach Abschluss des Reisevertrages Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ist Lüneburg.

  1. Die Europäische Pauschalreiserichtlinie (2015/2302)

Sollten sich Widersprüche zwischen unseren AGB und der Europäischen Pauschalreiserichtlinie nach aktuellem Stand ergeben, so gilt im Zweifel diese EU-Richtlinie.

 

16. Veranstalter
VinTour Weinreisen
als Marke der Firma Marketing-Contor
Christian Rümmelein e.K.
Gut Schnellenberg, 21339 Lüneburg
Tel: 04131-220 9860
Fax: 04131-220 9861

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